SPORTRECHT - Aktuell

Internationaler Sportgerichtshof bestätigt Sperre gegen Claudia Pechstein

 

Der Internationale Sportgerichtshof - CAS in Lausanne hat mit heute veröffentlichtem Urteil vom 25.11.2009 die Sperre gegen die Eisschnellläuferin Claudia Pechstein bestätigt. Das Urteil in vollständiger Fassung lesen Sie auf der Seite des CAS oder über den Link:

 

http://www.tas-cas.org/news

 

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Radiointerview RA Michels

 

Lucien Favre gegen Hertha BSC – Abfindungszahlung

Rechtsanwalt Michels hat am 07.10.2009 in einem Radiointerview mit der Radio-Service-Berlin zu den Auswirkungen der Äußerungen des von Hertha BSC beurlaubten Lucien Favre auf dessen Pressekonferenz Stellung genommen. Nach Ansicht von RA Michels haben die kritischen Äußerungen über die Finanz- und Einkaufspolitik von Herrn Favre Auswirkungen auf seine vertraglich geregelte Abfindung von angeblich 1,3 Millionen EUR allenfalls, wenn er vertraglich gegenüber Hertha BSC zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Arbeitsrechtlich könne Hertha BSC nur durch eine fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages der Zahlungspflicht entkommen, wobei die bislang bekannten Äußerungen Favres kaum ausreichend sind, um eine Kündigung aus wichtigem Grund zu stützen.

 

MIETRECHT - Aktuell

BGH - Urteil zu Mietvertragsklausel „Weißen der Wände“

Der BGH wies die Klage gegen einen Mieter ab, der seine mit Stuckdecken ausgestatteten Räume in einer Berliner Villa in “schreienden Farben” gestrichen hatte. Der Vermieter forderte für die Renovierung 19.000 Euro.

Farbwahlklauseln unzulässig

Nach den Worten des BGH ist unter der Formulierung “Weißen” der Anstrich mit einer weißen Farbe zu verstehen - und nicht etwa, wie der Vermieter argumentiert hatte, ein neutraler Anstrich. Weil es in der Klausel zudem hieß, die Räume müssen “spätestens” beim Auszug entsprechend gestrichen werden, wurden dem Mieter damit dem Urteil zufolge farbliche Vorgaben auch während seiner Mietzeit gemacht. Daran bestehe aber kein anerkennenswertes Interesse des Vermieters, entschied der BGH und bekräftigte damit seine Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von “Farbwahlklauseln”. (BGH Urteil vom 23. September 2009, Az: VIII ZR 344/08)

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ARBEITSRECHT - Aktuell

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH

Urteil vom 19.01.2010, Az. C-555/07

Diskriminierung wegen Alters / Kündigungsfristen

Der EuGH hat entschieden, dass diese deutsche Regelung, nach der vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden, gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78 verstößt und vom nationalen Gericht auch in einem Rechtsstreit zwischen Privaten erforderlichenfalls unangewendet bleiben muss.

Der EuGH hat zunächst festgestellt, dass diese Kündigungsregelung eine Ungleichbehandlung enthält, die auf dem Kriterium des Alters beruht. Diese Regelung sehe eine weniger günstige Behandlung für Arbeitnehmer vor, die ihre Beschäftigung bei dem Arbeitgeber vor Vollendung des 25. Lebensjahrs aufgenommen haben. Sie behandele somit Personen, die die gleiche Betriebszugehörigkeitsdauer aufweisen, unterschiedlich, je nachdem, in welchem Alter sie in den Betrieb eingetreten sind.

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg spricht Entschädigung und Schadensersatz wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung bei der Beförderung zu, LAG Berlin-Brandenburg 15. Kammer, Urteil vom 26.11.2008, 15 Sa 517/08

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in der Sitzung vom 26.11.2008 einer Klägerin, die geltend gemacht hat, wegen ihres Geschlechtes bei einer Beförderungsentscheidung diskriminiert worden zu sein, Entschädigung und Schadensersatz zugesprochen.

Der vollständige Text der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts kann
unter diesem
»Link« abgerufen werden.

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VERSICHERUNGSRECHT - Aktuell

 Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers bei vom Versicherungsnehmer behauptetem Rechtsverstoß durch Kündigungsandrohung des Arbeitgebers

 

BGH, Urteil vom 19. November 2008 - IV ZR 305/07

 

I. Der Kläger verlangt von seinem Rechtsschutzversicherer die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren. Versichert ist u. a. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen.

Der Arbeitgeber teilte dem Kläger mit, dass aufgrund eines “Restrukturierungsprogrammes” und “der damit verbundenen Stellenreduzierung” beabsichtigt sei, ihm zu kündigen, falls er nicht einen ihm angebotenen Aufhebungsvertrag annehme.

Die vom Kläger daraufhin beauftragten Rechtsanwälte wandten sich gegen das Vorgehen seines Arbeitgebers. Eine Kostenübernahme dafür lehnte der Rechtsschutzversicherer ab.

Er ist der Auffassung, dass ein Versicherungsfall nicht eingetreten sei, da noch kein Rechtsverstoß vorliege. Das bloße Inaussichtstellen einer Kündigung begründe  als reine Absichtserklärung noch keine Veränderung der Rechtsposition des Klägers; dementsprechend stünde ihm auch ein Rechtsbehelf dagegen nicht zur Verfügung. Dies sei allein bei einer unberechtigt erklärten Kündigung möglich. Das Aufhebungsangebot habe sich im Rahmen der Privatautonomie bewegt.

II. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die von dem Rechtsschutzversicherer dagegen eingelegte Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen.

Nach dessen Auffassung liegt ein Rechtsverstoß schon in der Kündigungsandrohung selbst. Mit der Erklärung des Arbeitgebers, seine Beschäftigungspflicht nicht mehr erfüllen zu wollen, sei die Rechtsschutz auslösende Pflichtverletzung unabhängig davon, ob die in Aussicht gestellte Kündigung rechtmäßig sei begangen und beginne die sich vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr zu verwirklichen. Die Rechtsposition des Klägers sei bereits mit der Kündigungsandrohung beeinträchtigt; ihr Ausspruch nur noch eine rein formale Umsetzung. Eine weitere Pflichtverletzung sah das Landgericht darin, dass der Arbeitgeber dem Kläger trotz Aufforderung die Sozialauswahl nicht dargelegt habe und ihn damit nicht in die Lage versetzt hat, eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können.

III. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 19.11.2008 die Revision des Rechtsschutzversicherers zurückgewiesen und damit die Vorinstanzen im Ergebnis bestätigt.

Nach seit langem gefestigter, nicht umstrittener Rechtsprechung des Senats erfordert die Annahme eines Rechtsschutzfalles i. S. von § 14 Abs. 3 Satz 1 ARB 75 bzw. § 4 (1) c) ARB 94/2000/2008 ein Vorbringen des Versicherungsnehmers mit objektivem Tatsachenkern, mit dem er den Vorwurf eines Rechtsverstoßes aufstellt und auf den er seine Interessenverfolgung stützt.

Diese Grundsätze gelten auch für die Androhung einer Kündigung des Arbeitsgebers.

Damit kommt es auf Differenzierungen wie sie in Instanzrechtsprechung und Schrifttum vorgenommen werden etwa zwischen Kündigungsandrohung und Kündigungsausspruch, verhaltens- und betriebsbedingten Kündigungen und eingetretenen oder noch bevorstehenden Beeinträchtigungen der Rechtsposition des Versicherungsnehmers nicht an. Ebenso wenig gibt es eine besondere Fallgruppe für Kündigungen von Vertragsverhältnissen oder gar speziell für betriebsbedingte Kündigungen von Arbeitsverhältnissen.

Im zu entscheidenden Fall ist auch der Bundesgerichtshof vom Eintritt eines Rechtsschutzfalles ausgegangen.

Der Kläger hatte ein tatsächliches Geschehen aufgezeigt, mit dem er den Vorwurf eines Rechtsverstoßes durch seine Arbeitgeberin verbunden hatte: Sie habe ihm einen Aufhebungsvertrag angeboten, im Falle der Nichtannahme eine betriebsbedingte Kündigung angedroht, später mitgeteilt, dass er von der geplanten Stellenreduzierung betroffen sei, Angaben zur Sozialauswahl verweigert und dann zugleich ein befristetes Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages unterbreitet. An der Ernsthaftigkeit, das Arbeitsverhältnis auf diese Weise auf jeden Fall beenden und nicht etwa nur vorbereitende Gespräche über Möglichkeiten von betrieblich bedingten Stellenreduzierungen und deren etwaigen Umsetzungen führen zu wollen, bestand nach diesen Behauptungen kein Zweifel. Auf diese vom Kläger behaupteten Tatsachen hatte er den Vorwurf gegründet, die Arbeitgeberin habe ihre Fürsorgepflicht verletzt und damit eine Vertragsverletzung begangen, sie habe eine Kündigung ohne Auskunft über die Sozialauswahl in Aussicht gestellt, die weil sozial ungerechtfertigt rechtswidrig wäre. Schon mit diesem vom Kläger behaupteten Verhalten begann sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr zu verwirklichen; der Rechtsschutzfall war damit eingetreten.

BGH, Urteil vom 19. November 2008 - IV ZR 305/07

 

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VERTRAGSRECHT - Aktuell

Autokauf: Knapp zehn Prozent höherer Spritverbrauch kann Schadenersatz bringen

Weist ein Autohersteller für einen Neuwagen einen “nach EU-Richtlinien ermittelten” Spritverbrauch von 10,2 Litern Diesel in der Stadt und 7,6 Litern Kraftstoff außerhalb aus, so kann der Käufer Schadenersatz vom Autobauer verlangen, wenn der tatsächliche Verbrauch um fast 10 Prozent über den angegebenen Werten liegt. Im konkreten Fall vor dem Oberlandesgericht Stuttgart ermittelte ein Gutachter einen durchschnittlichen Mehrverbrauch in Höhe von 9,1 Litern auf 100 Kilometern (der Fahrer hatte 15 % Mehrverbrauch behauptet). Neben einem Preisnachlass von 2.500 Euro sprach das Gericht dem Autofahrer Schadenersatz zu (der hier für gefahrene 53.000 Kilometer mit 430 Euro ermittelt worden ist). (OLG Stuttgart AZ: 7 U 132/07)

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VERKEHRSRECHT - Aktuell

Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen auf Autobahnen ohne Rechtsgrundlage willkürlich

 

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes

vom 11.08.2009, 2 BvR 941/08

 

Das Bundesverfassungsgericht hat ein Urteil des AG Güstrow sowie des OLG Rostock aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückgewiesen.

 

Im Januar 2006 wurde auf der BAB 19 in Fahrtrichtung Rostock von der Ordnungsbehörde eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt. Die Videoaufzeichnung erfolgte mit dem Verkehrskontrollsystem Typ VKS. Dem Beschwerdeführer, der an diesem Tag mit seinem Pkw auf dieser Strecke fuhr, wird vorgeworfen, er habe bei km 98,6 fahrlässig die zulässige Höchstgeschwindigkeit (100 km/h) außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h überschritten. Deshalb wurde gegen ihn ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro festgesetzt. Die eingelegten Rechtsmittel gegen den Bußgeldbescheid, mit denen der Beschwerdeführer insbesondere rügte, dass die Video-Aufzeichnung des Verkehrsverstoßes mangels konkreten Tatverdachts ohne ausreichende Rechtsgrundlage angefertigt worden sei, hatten keinen Erfolg. Als ausreichende Rechtsgrundlage für die vorgenommene Geschwindigkeitsmessung wurde von den Gerichten der Erlass zur Überwachung des Sicherheitsabstandes nach § 4 StVO des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juli 1999 angesehen.

 

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, soweit sie zulässig ist, zur Entscheidung angenommen, das Urteil des Amtsgerichts Güstrow und den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Güstrow zurückverwiesen. Die Rechtsauffassung der Gerichte, die den Erlass des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern als Rechtsgrundlage für den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung herangezogen haben, ist unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar. Sie ist insofern willkürlich und verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG. (BVerfG Beschluss vom 11.08.2009, 2 BvR 941/08.

 

Autofahrern kann vor diesem Hintergrund nur empfohlen werden, entsprechende Bußgeldbescheide überprüfen zu lassen und fristgerecht Einspruch einzulegen.